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Behandlungskosten und Regelungen

 

1. Einzeltherapie:

Eine Einzelsitzung à 75 Minuten kostet 110€ – 130€ (abhängig von den jeweiligen Einkommensverhältnissen)

2. Paartherapie:

Eine Sitzung à 1 1⁄2 Stunden kostet 160€ – 180€. Das Honorar für ein Behandlungssetting mit 2 TherapeutInnen kostet 320,-€.

3. Einzelsupervision/Einzelcoaching:

Eine Supervisions- oder Coachingsitzung kostet pro 60 Minuten zwischen 120€ – 140€ (abhängig von den jeweiligen Einkommensverhältnissen)

 

Abweichende Bedingungen für Wenigverdiener sind möglich.

 

Absagebedingungen:

Eine Einzel-, und Paar- oder Coachingsitzung müssen spätestens 48 Stunden vor Sitzungsbeginn abgesagt sein, ansonsten wird sie berechnet, wie gehalten.

 

Es gelten die allgemeinen Rechtsbedingungen für Heilbehandlungen.

Gesetzliche Krankenversicherungen übernehmen in der Regel keine Kostenerstattung für Behandlungsleistungen gemäß Heilpraktiker Gebührenverordnung (GebüH). I

m Einzelfall kann es sich lohnen, bei Ihrer privaten Krankenkasse oder Zusatzversicherung nachzufragen, ob nach der Gebührenverordnung für Heilpraktiker (GebüH) Kostenzuschüsse gewährt werden können.

Behandlung und Honorar: HeilpraktikerInnen üben ihren Beruf eigenverantwortlich aus und zählen zu den freien Berufen im Sinne des § 18 EStG.

Die Tätigkeit der HeilpraktikerInnen beruht auf einem zum bürgerlichen Recht gehörenden Dienstvertrag mit dem/der PatientIn. Der Vertrag ist laut § 145 BGB nicht an eine Form gebunden und kann auch ohne ausdrückliche Vereinbarung durch schlüssige Handlungen zustande kommen. Der/die HeilpraktikerIn schließt mit dem/der PatientIn einen Dienstvertrag (§§ 611 – 630 BGB), der ihn zur Leistung der versprochenen Dienste, wie Bemühen um Heilung oder Linderung der Krankheit im gegenseitigen Einverständnis, den/die PatientIn zur Gewährung einer Vergütung verpflichtet.

Nach § 611 BGB ist die Höhe der Vergütung der freien Vereinbarung zwischen HeilpraktikerIn und PatientIn überlassen. Wenn beim Zustandekommen des Behandlungsvertrages über eine Vergütung nicht gesprochen wurde, so gilt sie doch nach § 612 BGB als vereinbart. Ist in Ermangelung einer Taxe die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen (§ 612 Abs. 2). Die Höhe der üblichen Vergütung resultiert aus der Bestimmung der Leistung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB). Dazu gilt das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH).

Die Kostenerstattung durch Versicherungen erfolgt unabhängig von dem Behandlungsvertrag (Dienstvertrag) zwischen HeilpraktikerIn und PatientIn. Die mit Ihnen vereinbarten Behandlungskosten sind von der Erstattungshöhe Ihrer Versicherung unabhängig. Bitte informieren Sie sich vor Behandlungsbeginn bei Ihrer Versicherung.